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Vorstand und Rat





 

Satzung
der
Wissenschaftlichen Vereinigung
für Internationales Verfahrensrecht e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Die Wissenschaftliche Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Internationalen Verfahrensrechts. Hierzu zählen auch die Verfahrensrechtsvergleichung und das Internationale Schiedsgerichtswesen. Zu diesem Ziel sollen Theoretiker und Praktiker dieser Rechtsgebierte sowie Vertreter der als Hilfswissenschaften erheblichen Wissensgebiete zu gemeinsamer weissenschaftlichen Arbeit in Arbeitsgruppen und in wissenschaftlichen Tagungen versammelt werden. Der Verein will insbesondere die internationale Zusammenarbeit in den von ihm betreuten Wissensgebieten fördern. Er will an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben mitwirken.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Ausgaben des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
der Rat und
die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, Seine Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 2-4 Jahre gewählt und bleiben bis zum Schluß der Jahresversammlung, in welcher das neue Vorstandsmitglied gewählt wird, im Amte.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht dem Rat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertetende Vorsitzende, und zwar im Außenverhältnis jeder mit gleicher Außenvertretungsmacht.
(4) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

§ 7 Rat

(1) Der Rat besteht aus dem Vorstand und mindestens 8, höchstens 16 weiteren Mitgliedern. Die Ratsmitglieder werden für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Außerdem gehören die Ehrenmitglieder dem Rat der Vereinigung an.
(3) Der Rat bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Jahresversammlung. Er wählt die Mitglieder gem. § 8 diesee Satzung.
(4) Der Rat gibt sich seine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag beim Vorstand oder durch Wahl erworben.
(2) Die Mitgliedschaft durch Antrag beim Vorstand setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen in seiner nächsten Versammlung. Der Vorstand teilt den Beschluß des Rates dem Antragsteller mit.
(3) Die Wahl als Mitglied erfordert einen schriftlichen Vorschlag von 3 Ratsmitgliedern. Der Vorstand leitet den Vorschlag entweder den Ratsmitgliedern zur schriftlichen Wahl zu oder stellt den Vorgeschlagenen auf der nächsten Ratsversammlung zur Wahl. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er in der Ratsversammlung die Mehrheit der Stimmen erhält oder wenn - im Falle der schriftlichen Wahl - nicht drei Ratsmitglieder mündliche Erörterung in der Ratsversammlung beantragen. Der Vorsitzende trägt dem Gewählten die Mitgliedschaft an. Der Erwerb tritt mit seiner Annahmeerklärung ein.
(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitwirkung bei der Erfüllung der wissenschaftlichen Zwecke der Vereinigung.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Von der Beitragspflicht sind befreit: Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, welcher dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist.
(7) Bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten kann die Mitgliedschaft duch einstimmigen Beschluß des Rates entzogen werden. Die Mitgliedschaft endet, wenn für die letzten 4 Jahre rückständie Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt worden sind.
(8) Auf Vorschlag des Rates kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Dazu sind die Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantrag. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer protokolliert. Dieser wird zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
(5) Zur Änderung der Satzung ist Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Äuflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder des Vereins.
(6) Die Beschlüsse gem. Abs. 5 können auch im schriftlichen Verfahren mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden.

 

§ 10 Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen aufgebracht.
(3) Die Jahresrechnungen sind anläßlich der Mitgliederversammlung von zwei aus ihren Reihen zu wählenden Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, 53175 Bonn, Kennedyallee 40, die es unmittlelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.